04.05.2026
Neuigkeiten
Land Tirol
Heizkostenzuschuss
Der Zuschuss kann von 01. Mai 2026 bis 31. Oktober beantragt werden.
Mit dem Heizkostenzuschuss werden insbesondere einkommensschwächere Haushalte unterstützt.
Der Zuschuss kann von 01. Mai 2026 bis 31. Oktober beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt ab September 2026 mit Beginn der Heizsaison.
FAQs | Tirol-Zuschuss
* volljährige ung mündige minderjährige Personen
* die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder diesen gleichgestellt und sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauerhaften Aufenthalt im Inland berechtigt sind
* und ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben.
* Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Förderentscheidung eine laufende Mindestsicherung- bzw. Grundversorgungsleistung beziehen
* BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen oder SchülerInnen- und StudentInnenheimen (Stichtag Antragstellung bzw. Förderentscheidung)
Die Förderung ist einkommensabhängig. Eine Förderung ist nur möglich, wenn das monatliche Haushaltseinkommen aus dem Jahr 2025 (1/12 des jährlichen Netto-Haushaltseinkimmens), je nach Haushaltsgröße, die nachstehenden Einkommensgrezen nicht übersteigt:
* 1.435 € pro Monat für alleinstehende Personen
* 2.265 € pro Monat für zwei Personen
* 2.665 € pro Monat für drei Personen
* 2.965 € pro Monat für vier Personen
* +300 € pro Monat für jede weitere Person
Anträge für den Heizkostenzuschuss können zwischen 01. Mai und 31. Oktober 2026 gestellt werden.
* mittels Online-Formular
* Antrag drucken und händisch ausfüllen
* online – nachdem Sie den Antrag online ausgefüllt haben, wird dieser an die Fachabteilung übermittelt.
* postalisch an: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales – Tiroler Hilfswerk, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck
* persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales – Tiroler Hilfswerk, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck
* bei Ihrer Gemeinde
Beim monatlichen Einkommen sind alle Einkünfte zu berücksichtigen, die den im gemeinsamen Haushalt lebenden / gemeldeten Personen zufließen. Das monatliche Einkommen ist mit Anrechnung der Sonderzahlungen zu ermitteln (siehe Informationsblatt zur Einkommensberechnung).
Nicht anzurechnen sind: Pflegegeldbezüge, Familienbeihilfen, Wohn- und Mietzinsbeihilfen, Witwengrundrenten nach dem KOVG, Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG, Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz, erhöhte Ausgleichszulagenbezüge
Abzuziehen sind: zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie nachweislich regelmäßig bezahlt werden bzw. festgesetzt wurden.
Alle eingelangten Anträge werden schnellstmöglich abgearbeitet.
Für Haushalte von MindestpensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage, die den Heizkostenzuschuss im Jahr 2025 erhalten haben, ist keine Antragstellung erforderlich. Diese erhalten nach amtswegiger Prüfung ein Zusageschreiben, die Auszahlung erfolgt automatisch.
Die Auszahlung des Heizkostenzuschuss erfolgt ab September 2026 zu Beginn der Heizsaison.