05.06.2025
Neuigkeiten
Gemeinde
Meldepflicht von Zweckfeuer im Freien
Brauchtumsfeuer – Herz-Jesu Bergfeuer

Das Entzünden von Feuern im Freien ist grundsätzlich verboten.
Durch Verordnung des Landeshauptmannes sind für bestimmte Zweckfeuer Ausnahmen und eine Meldepflicht festgelegt.
Personen, die beabsichtigen, ein Feuer im Freien, im Wald- und Almbereich oder im alpinen Gelände zu entzünden, haben dies der Gemeinde zu melden. Dies gilt auch für Feuer im Rahmen der Räumung von landwirtschaftlichen Weideflächen.
Folgende Meldefristen sind entsprechend dem Zweckfeuer einzuhalten:
Die Meldepflicht stellt sicher, dass der Bürgermeister vom geplanten Zweckfeuer Kenntnis erlangt und als zuständige Behörde nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung überprüfen kann, ob den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprochen wird.
Durch die Meldung sollen Informationen zur Verfügung stehen, um erforderlichenfalls effektive und zielgerichtete Maßnahmen ergreifen zu können. Im Fall des Entstehens eines Vegetations- oder Waldbrandes ist es wichtig, dass der für das Zweckfeuer Verantwortliche bekannt und erreichbar ist und die Örtlichkeit des Brandes von den Einsatzorganisationen, insbesondere bei erforderlichem Hubschraubereinsatz, rasch festgestellt werden kann.
Zur Vermeidung von Fehlalarmen ist es notwendig, die genaue Örtlichkeit anzuführen.
Nach fristgerechter Meldung an die Gemeinde ist das Feuerentzünden unter Einhaltung von besonderen Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen zulässig.
- Es dürfen nur biogene Materialien (Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Holz, Schilf, Rebholz, Grasschnitt und Laub) in trockenem Zustand verwendet werden. Nicht angezündet werden dürfen Materialien wie Altreifen, Gummi, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Kunststoffe, Lacke, synthetischen Materialien, Verbundstoffe und dgl.
- Bei starkem Wind, bei großer Trockenheit oder ohne entsprechende Überwachung und Nachkontrolle ist das Abbrennen zu unterlassen.
- Es ist eine körperlich und geistig geeignete Person als Aufsicht bis zum Ende, das heißt bis zum Erlöschen der Glutnester, sicherzustellen.
- Bei Witterungsverhältnissen, die die Ausbreitung eines Vegetations- oder Waldbrandes begünstigen, ist das Entzünden von Feuer auch in Waldnähe bzw. in der Nähe von Sträuchern oder sonstigem Bodenbewuchs untersagt.
- Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers ist erforderliches Löschgerät (z.B. Nasslöscher, Eimer mit Wasser, und dgl.) in ausreichender Anzahl und Menge bereitzuhalten.
- Die Verwendung von Brandbeschleunigern ist verboten.
- Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch Rauchentwicklung (Sichtbehinderung) zu vermeiden.
- Feuer im Freien dürfen nicht entzündet werden, wenn
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Die Meldung eines Zweckfeuers erfolgt online über das Portal des Landes Tirol: https://portal.tirol.gv.at/XgfWeb/public/formular/formulare.xhtml?nr=tirol/169.
Weitere Informationen erhalten sie auch über die Homepage des Landes Tirol: