Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

„So transparent wie möglich, so verschwiegen wie nötig“

Seit 1. September 2025 gilt in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz (BGBl. Nr. 5/2024). Mit diesem Gesetz wurde das bisherige Amtsgeheimnis abgeschafft und durch ein modernes System der Transparenz ersetzt. Ziel ist es, die Arbeit der Verwaltung für alle Bürger/innen transparenter zu machen und den Zugang zu Informationen, die für das öffentliche Leben und die demokratische Teilhabe wichtig sind, zu erleichtern.

Somit werden künftig viele wichtige Informationen jederzeit selbst online im Informationsregister abrufen werden, oder werden auf Antrag kostenlos zur Verfügung gestellt.

Das Informationsfreiheitsgesetz beruht auf zwei Säulen

  1. Proaktive Veröffentlichung von Informationen

Von der proaktiven Veröffentlichungspflicht sind in erster Linie die Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden (über 5.000 Einwohner/innen) und mit der Verwaltung betraute Organe betroffen.

Die Informationen von allgemeinem Interesse werden automatisch im Informationsregister unter data.gv.at, sofern sie nicht aus rechtlichen Gründen, wie Datenschutz, berechtigte Interessen Dritter oder die Sicherheit und öffentliche Ordnung, geheim bleiben müssen, veröffentlicht und können jederzeit ohne Antrag und kostenlos abgerufen werden.

Gemeinden bis zu einer Grenze von 5.000 Einwohner/innen sind von dieser Pflicht ausgenommen, können aber solche Informationen freiwillig veröffentlichen.

  1. Grundrecht auf Zugang zu Informationen – Information auf Antrag

Alle Bürger/innen haben ein Grundrecht auf Auskunft. Mit einem Antrag, dem sogenannten „Informationsbegehren“ können Berger/innen den Zugang zu einer Information, die für Sie von Interesse ist und beispielsweise nicht bereits im Informationsregister verfügbar ist, beantragen

Die Gemeinde Sölden ist verpflichtet, Anfragen zu beantworten, sofern nicht wichtige Gründe, wie der Datenschutz, berechtigte Interessen Dritter oder die Sicherheit und öffentliche Ordnung, dagegenstehen. Hier treffen zwei gleichrangige Grundrechte, die Informationsfreiheit und der Datenschutz aufeinander. Im Einzelfall ist daher eine sorgfältige Abwägung durch die Gemeinde erforderlich.

So stellen Sie ein Informationsbegehren bei der Gemeinde Sölden

Sie können die Anfrage über unser Kontaktformular einbringen. Die Anfrage kann auch formlos schriftlich, telefonisch, persönlich oder mit E-Mail an: gemeinde@soelden.gv.at gestellt werden.

Die Antwort erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen. Bei komplexen Anliegen ist eine Verlängerung auf weitere vier Wochen möglich. Wird die Information nicht erteilt, können Sie einen Feststellungsbescheid beantragen.

Gegen eine Ablehnung oder Säumnis besteht die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Beschwerde einzulegen.

Kontaktformulare

Informationsbegehren gemäß Art. 22a Bundesverfassungsgesetz – BVG in Verbindung mit § 7 Informationsfreiheitsgesetz – IFG

Feststellungsbescheides gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz – IFG

Allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz – IFG finden Sie auf der Website des Bundeskanzleramtes und im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes.